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Dieser „Eingriff“ in das Sondereigentum ist erlaubt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass alle ihre Mitglieder in ihren Wohnungen Rauchmelder anbringen lassen müssen. Das ist kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum – zumindest dann nicht, wenn entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen. Der Einbau von Rauchmeldern ist nach höchstrichterlicher Einschätzung für die Sicherheit eines Gebäudes von großer Bedeutung. Ähnlich wie eine Rettungsleiter könne das dazu beitragen, Menschenleben zu retten. Der Hinweis, man könne Rauchmelder ja auch im Bereich des Gemeinschaftseigentums anbringen, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ausreichend, um einzelne Wohnungseigentümer zu entlasten. Außerdem kommt hinzu: Die Rauchmelder werden ja an der Decke angebracht, die in ihrer Substanz sowieso im Gemeinschaftseigentum steht.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 238/11)

 

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